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08/01/2016

Dashcam

Kein Beweisverwertungsverbot von Videoaufnahmen einer Onboard-Kamera

Das Landgericht Landshut schließt sich in seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 01.12.2015 - Az.: 12 S 2603/15 - der Auffassung an, nach der Videoaufnahmen einer Onboard-Kamera grundsätzlich verwertbar sind. Bei der Frage der Verwertung der Videos ist zu unterscheiden zwischen dem Verbot der Beweismittelbeschaffung (hier: ein etwaiger Verstoß gegen das Datenschutzgesetz) und zwischen dem Verbot der Verwendung im Prozess. Das Kunsturhebergesetz (Recht am eigenen Bild) ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, denn es verbietet lediglich das Verbreiten und Zurschaustellen von Aufnahmen, nicht aber das Fotografieren selbst. Das LG Landshut lehnt auch ein Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (informelles Selbstbestimmungsrecht) ab. Der vom Filmenden verursachte Grundrechtseingriff ist geringfügig. Das laufende Filmen vom Auto aus erfolgt wahllos und ohne bestimmte Absicht. Eine systematische Erfassung anderer Verkehrsteilnehmer zur Erstellung von Bewegungsprofilen findet nicht statt. Die Filmaufnahmen werden, soweit es nicht zu einem Unfall kommt, immer wieder überschrieben. Das LG Landshut sieht keinen gravierenden Grundrechtseingriff darin, wenn andere Verkehrsteilnehmer, deren Identität dabei nicht geklärt wird und auch nicht geklärt werden soll, von einer Onboard-Kamera erfasst werden, ohne dass dies für den Kamerabetreiber mit einem Erkenntnisgewinn verbunden ist. Relevanz kommt der Erfassung des Verkehrsgeschehens erst in dem Moment zu, in dem es zu einem Unfall kommt. Im vorliegenden Fall wäre der Kläger ohne Rückgriff auf die Videoaufnahmen beweislos und müsste eine Klageabweisung wegen der - bei Betrachtung des Videos möglicherweise ohne Weiteres widerlegbaren - unrichtigen Behauptung hinnehmen.

Quelle: Verkehrsanwälte Newsletter 01/2016 vom 07.01.2016

Videobeitrag des DAV

Die Dashcam erst unmittelbar vor einem Unfall einschalten zu dürfen, um keinen Verstoss gegen das Datenschutzgesetz zu begehen, ist praxis- und lebensfremd. Wer in einer unmittelbar bevorstehenden Gefahrensituation sich nicht als Idealfahrer verhält und statt dessen noch versucht, eine Dashcam zu bedienen, würde m.M. nach grob fahrlässig handeln und Zeit zu einer möglichen Unfallverhinderung vergeuden.

Update 20.05.2016

OLG Stuttgart lässt Aufnahmen im Bußgeldverfahren zu. Zum Artikel

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